AGBs

  1. Vertragsinhalt

 

  1. Unsere Lieferungen erfolgen nur zu nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns ausgeführten Auftrag zugegangen sind.

 

  1. Abänderungen, Ergänzungen sowie entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

  1. Angebote, Bestellungen

 

  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung erfolgen. Mündliche Nebenabreden einer unserer Kunden bedürfen zur Annahme durch uns unserer schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf einen Auftrag unseres Kunden gilt nicht als Annahme.

 

  1. Die Übermittlung von Angeboten ist kostenlos und für uns unverbindlich.

 

  1. Für uns ohne Aufforderung übersandte Unterlagen übernehmen wir keine Haftung.

 

III. Preise

 

  1. Unsere Preise verstehen sich stets inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei frachtfreier Lieferung gehen Erhöhungen der Frachtsätze zu Lasten des Verkäufers. Wird ein Preis „ab Werk“ oder „Lager“ vereinbart oder ohne Verpackung, übernimmt der Besteller nur die wirtschaftlich günstigsten Fracht- bzw. Verpackungskosten.

 

  1. Maßgebend für unsere Berechnung sind die von uns festgestellten Maße, Stückzahlen oder Gewichte.

    

  1. Liefer- und Abnahmepflichten

 

  1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, die nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

 

  1. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

 

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten, insbesondere bei nicht richtiger Selbstlieferung sowie Energie- und Rohstoffmängel.

 

  1. Versand

 

  1. Sofern nicht anderes vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

 

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Werk oder Lager aus durchführen. Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind, handeln sie auf alleiniges Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für dabei entstehende Schäden übernehmen wir nicht.

 

  1. Wird auf Verlangen des Käufers ein anderer Versandweg oder eine andere Versandart gewählt und wird dem entsprochen, so hat die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung entschlossen haben.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer – bei Herausgabe von Wechseln und Schecks bis zur Einlösung – unser Eigentum (Vorbehaltsware).

 

  1. Durch Verarbeitung der gelieferten Ware zu einer neuen Sache geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Die durch Verarbeitung entstandene neue Sache wird für uns verwahrt und dient zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Wertes der verarbeiteten dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware.

 

  1. Bei Vermischung oder Verbindung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware mit anderen Gegenständen steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Käufer ist berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung usw. an Dritte sind unzulässig.

 

  1. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit jetzt schon seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche ab.

 

  1. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Verkäufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

 

  1. Der Käufer ist zur Einbeziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

 

  1. Von der Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Übertragung des Eigentums bzw. Freigabe der Abtretung verpflichtet.

 

VII. Warenzeichen

 

Bei der Lieferung von Waren mit eingetragenem Warenzeichen darf der Besteller das Warenzeichen in Verbindung mit den aus der gelieferten Ware hergestellten Produkten nur benutzen, wenn der Inhaber des Warenzeichens einer solchen Benutzung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.

 

VIII. Gewährleistung

 

  1. Für als „substandard“ bezeichnete Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Im übrigen sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach der Feststellung.

 

  1. Bei begründeter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsverpflichtungen zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Fristen nach, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) sowie den Ersatz der Nebenkosten(z. B. Wege-, Arbeitskosten usw.) verlangen.

 

  1. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Sollten wir gleichwohl aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sein, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Lieferer andere, als die vertragsgemäße Ware liefert.

 

  1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit oder unseren leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Haftungsausschluss für fahrlässiges Verhalten gilt auch für unsere Mitarbeiter.

 

  1. Zahlung

 

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder sofort ohne Abzug von Skonto oder nach gesonderte Vereinbarung. Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsdatum zur Zahlung in bar oder durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten fällig.

 

  1. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 6 %, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Befindet sich der Käufer im Verzuge, bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

 

  1. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und reddiskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

  1. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

  1. Geheimhaltung

 

Unterlagen aller Art, die wir einem Lieferanten oder Besteller zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen, sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

 

XII. Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten des Käufers ist Sebnitz als Hauptsitz des Lieferers.

 

XIII. Gerichtsstand

 

  1. Bei allem aus dem Vertragsverhältnis sowie den Geschäftsbeziehungen sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers (Sebnitz) zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

 

  1. Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

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